Kanzlei Andreas Gause
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Steuern und Recht Aktuell

Für Unternehmer
Das Bundeskabinett hat am 13. März 2024 den Regierungsentwurf eines BEG IV beschlossen. Der vereinbarte Entwurf sieht mit rund 944 Millionen EUR eine um 262 Millionen EUR höhere Entlastung vor als der Referentenentwurf. Die Bundesregierung will mit dem BEG IV unnötige Bürokratie abbauen und Verwaltungsvorgänge beschleunigen, um die Wirtschaft zu entlasten und Innovationen und Wachstum zu fördern.
Es sind u. a. folgende Maßnahmen beschlossen:
1. Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Im Einzelnen betrifft dies Änderungen des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung und die Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Diese Änderung soll auch rückwirkend für bereits ausgestellte oder empfangene Rechnungen und andere Belege gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist.
2. Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige
Mit Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung wird für deutsche Staatsangehörige die Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen abgeschafft. Das führt zu einer Entlastung in Höhe von rund 62 Millionen EUR Erfüllungsaufwand.
3. Zentrale Vollmachtsdatenbank der Steuerberater:innen
Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen. Die Entlastung soll bei 202 Millionen EUR liegen.
Den Entwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) finden Sie hier: tinyurl.com/4mja65s3
Quelle: www.bmj.de
Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den wirksam Kurzarbeit „null“ eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bzw. bezahlten Jahresurlaub sollen es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Erholung, Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser vorgesehene Zweck beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Deshalb sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen. Fallen ganze Urlaubstage aufgrund von Kurzarbeit aus, verringert sich die durch die Erbringung der Arbeitsleistung bedingte Belastung. In diesem Fall steht es im Einklang mit dem Urlaubszweck, den Urlaubsumfang bei der Umrechnung von Werktagen in Arbeitstage an die herabgesetzte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anzupassen.
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. November 2023 (I R 9/20) in einem Fall über irrtümliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (vGA) zu entscheiden.
Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.
Sachverhalt: Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.
Quelle: PM BFH
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts im Streitfall zu Einkünften i. S. von § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.
Streitfall: Im Jahr 2008 erhielt die Klägerin über ein Vermächtnis das Nießbrauchrecht an einem Grundstück. Das Grundstück überließ sie 2012 einer Kommanditgesellschaft, an der sie selbst als Gesellschafterin beteiligt war. Die Mieteinnahmen stellten von 2012 bis Februar 2018 Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin dar. Im Jahr 2018 schied die Klägerin aus der Kommanditgesellschaft aus und überführte das Nießbrauchrecht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu einem Wert von 0 EUR in ihr steuerliches Privatvermögen. Die Mieteinnahmen behandelte sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete die Klägerin schließlich gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Ablösung des Nießbrauchs zu Einkünften i. S. v. § 23 EStG geführt habe. Die Klägerin vertrat demgegenüber u. a. die Auffassung, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern als nicht übertragbares Recht lediglich abgelöst worden sei. Das FG Münster gab der Klage statt.
Das Nießbrauchrecht stelle zwar als ein gegenüber dem Eigentum an der belasteten Sache verselbstständigtes, dingliches Nutzungsrecht ein Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Auch seien Nießbrauchrechte einlage- und damit auch entnahmefähig, sodass die Klägerin das Nießbrauchrecht im Jahr 2018 gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG durch Entnahme ins Privatvermögen übernommen habe.
Das Nießbrauchrecht war aber nicht veräußert worden, denn die „Veräußerung“ setze die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs und auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Da das Nießbrauchrecht gem. § 1059 BGB kraft ausdrücklich gesetzlicher Regelung nicht übertragbar sei, fehle es an einem Rechtsträgerwechsel. Der Verzicht auf das Nießbrauchrecht führt zum Erlöschen dieses Rechts und zur Aufgabe eines Vermögenswertes in seiner Substanz. Es handelt sich damit lediglich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang und dieser ist nicht von § 23 EStG erfasst.
Quelle: FG Münster vom 15.01.2024
Volljährige Kinder unter 25 bekommen nach Abschluss einer Erstausbildung nur noch dann Kindergeld, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.
Der für die Zusammenfassung einzelner Ausbildungsabschnitte zu integrativen Teilen einer einheitlichen Ausbildung unter anderem notwendige enge zeitliche Zusammenhang ist nur dann gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.
Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Freiwilligendienstes im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes und dem Beginn eines weiteren Ausbildungsabschnitts genügt nicht.
Die Studentin im entschiedenen Fall absolvierte nach dem Bachelor zunächst einen Freiwilligendienst und übte danach bis zum Beginn des Masterstudiums eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Wegen des Freiwilligendienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen, so der BFH. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant.
Quelle: BFH/STB Web
Für Bauherren und Vermieter
Für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim können Privatkunden staatliche Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Hierfür müssen Sie allerdings eine Bescheinigung durch ein Fachunternehmen vorlegen.
Für energetische Maßnahmen des Jahres 2024 wurden die Musterbescheinigungen unter anderem um Angaben zu Umfeldmaßnahmen ergänzt. Hier finden Sie die Musterbescheinigung: https://www.tinyurl.com/ypzmxsca
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Für Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2022 müssen auch die Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ eingehalten werden (§ 7b Abs. 2 Ziff 2 EstG).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 5.200 EUR (bisher 4.800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen; die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche. Die Änderungen gelten ab dem VZ 2023.

Degressive AfA für Wohngebäude

Für Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % eingeführt. Im Wachstumschancengesetz waren 6 % vorgesehen. Die degressive Abschreibung kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden.
Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden. Im ersten Jahr können bei der degressiven Abschreibung in beiden Fällen 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 % des jeweiligen Restwerts.
Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend, es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, um im Bedarfsfall beispielsweise außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend machen zu können. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.
Für Heilberufe
Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass Pflegende einen Pflegepauschbetrag nur in Anspruch nehmen können, wenn ihre Pflegeleistung 10 % des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands übersteigt.
Ein Sohn besuchte seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Der Kläger machte einen Pflegepauschbetrag für seine Mutter geltend, da diese in einer Wohnung untergebracht und in Pflegestufe 3 eingestuft sei. Die Mutter habe einen Betreuungsvertrag mit einer Pflegeeinrichtung geschlossen.
Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 den Pflegepauschbetrag von 1.100 EUR, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Familienbesuche sind keine außergewöhnliche Belastung. Das Finanzgericht bestätigte das. Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10 % des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Quelle: Sächsisches FG / STB Web
Für Sparer und Kapitalanleger
Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen (Urteil vom 23.1.2024, Az. IX R 36/21). Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/2ysxja25
Quelle: BFH
Lesezeichen
Das BMF äußert sich zu den wesentlichen Anforderungen und bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen: https://www.tinyurl.com/yc3nrkws
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. März 2024 eine aktualisierte Fassung der GoBD veröffentlicht. Die Änderungen gelten seit dem 1. April 2024. Das BMF-Schreiben finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/ytmtarnw
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.05.2024 (13.05.2024*)

Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.05.2024 (21.05.2024*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.05.2024 (27.05.2024**) (Beitragsnachweis)
28.05.2024 (29.05.2024**) (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.

* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
**Gilt für BL, in denen Fronleichnam kein Feiertag ist.